Allgemein
Sie möchten Ihr Kind im Rahmen der Kindertagespflege von mir betreuen lassen?
Dann ist es wichtig dass Tagespflegeverhältnis vertraglich auf rechtlich sichere Beine zu stellen und festzuhalten.
Hierbei sprechen wir dann gemeinsam über die angegebenen Punkte im Vertrag und werden auch gemeinsame Regelungen finden.
Bitte beachten Sie aber auch hierbei, dass der Vertrag nicht alle auftretenden Fragen und Schwierigkeiten im voraus regeln kann,
die während des Tagespflegeverhältnisses auftreten können.
Wichtig ist, dass wir jederzeit an einer intensiven Zusammenarbeit, die einen regen Austausch zum Wohle des Kindes beinhaltet,interessiert sind.
Dazu gehört auch, dass eine angemessene Zeit für die Eingewöhnung- und bei Beendigung des Vertrages ein angemessener Zeitraum zur Entwöhnung - stattfinden kann.
Damit möchte ich dem Kind eine Möglichkeit geben, die aktuelle Bindung positiv zu beenden, um sich auf zukünftig entstehende Bindungen einlassen zu können.
Haftpflichtversicherung
Ich verfüge über eine eigene private Haftpflichtversicherung bei der meine Tätigkeit als Tagesmutter komplett abgesichert ist.
Eine Zusatzversicherung für meine Tagespflegekinder besteht hierbei aber nicht!
Deswegen empfehle ich den Personensorgeberechtigten dringend eine private Familienhaftpflichtversicherung abzuschließen (falls nicht schon vorhanden) in welcher auch deliktunfähige Kinder (0-7 Jahre) mit eingeschlossen sind.
Unfallversicherung
1. Selbstständig tätige Tagespflegeperson
Sofern Tagespflegepersonen regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen oder betreuen wollen, sind sie aus Sicht des Unfallversicherungsschutzes als selbstständig tätige Tagespflegepersonen anzusehen.
Die Tagespflegepersonen sind als "in der Wohlfahrtspflege Tätige" pflichtversichert.
Ein Versicherungsschutz besteht bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen.
2. Unfallschutz für Tagespflegekinder
Im Rahmen der neuen Bestimmungen über Kindertagespflege sind die von einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VII betreuten Kinder in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mit einbezogen worden.
Seit dem 01.10.2005 besteht für diese Kinder ein Versicherungsschutz bei der Landesunfallkasse Niedersachsen.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Kinder bei der Landesunfallkasse Hannover ist nur gegeben, wenn die Tagespflegeperson im Besitz einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII ist.
Verletzt sich ein Kind im Rahmen der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege während der Betreuung bei einer Tagespflegeperson oder auf einem damit zusammenhängenden Weg, muss die Unfallmeldung von der Tagesmutter/-vater an die Landesunfallkasse Niedersachsen erfolgen und in diesem Fall auch das Jugendamt informieren.